Schwandorf
15.03.2021 - 15:28 Uhr

Schwandorf mit dem zweithöchsten Corona-Inzidenzwert in Bayern

Der Landkreis Schwandorf behält eine ruhmlose Spitzenposition. Er verzeichnet in Bayern den zweithöchsten Corona-Inzidenzwert unter den insgesamt 71 Landkreisen.

Symbolbild: Christophe Gateau

Mit 38 Fällen vom Sonntag erhöht sich die Gesamtzahl der statistisch erfassten Corona-Infektionen im Landkreisgebiet auf 5654. Die Sieben-Tage-Inzidenz beträgt 215, und steigt damit gegenüber dem Vortag um den Wert 16,3. In Bayern hat nur noch Kulmbach (Oberfranken) als einziger Landkreis einen höheren Wert zu verzeichnen.

In bereits mitgeteilten kleineren Ausbrüchen wurden einzelne weitere Fälle festgestellt. Betroffen sind die Gemeinschaftsunterkunft in Teublitz-Koppenlohe, die BRK-Sozialstation Nabburg, das Krankenhaus St. Barbara Schwandorf und das Pflegeheim Refugium in Neunburg vorm Wald. "Das Infektionsgeschehen im Landkreis bleibt diffus und ist von der britischen Mutante geprägt. Einen großen Hotspot im Landkreis haben wir derzeit nicht", teilte das Landratsamt mit.

Deutschland und die Welt14.04.2021

Am 16. März jähren sich die Einschränkungen insbesondere für die Gastronomie, Bars und Diskotheken. Viele Betriebe durften nicht oder nur in eingeschränktem Umfang öffnen. Infolge dessen droht den Erlaubnisinhabern gemäß den gaststättenrechtlichen Vorschriften das Erlöschen ihrer Erlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Damit nicht jeder betroffene Inhaber einen Antrag auf Fristverlängerung stellen muss, wird der Ablauf der Frist des Erlöschens der Erlaubnis allgemein bis zum 31. August 2022 verlängert. Dazu sagt das Landratsamt: Ein Fristverlängerungsantrag wird daher erst wieder erforderlich, wenn der Erlaubnisinhaber nicht bis zum 31. August 2022 den Betrieb begonnen oder ausgeübt hat. Da es sich bei den staatlichen Corona-Maßnahmen um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden der Betroffenen handelt, liegt in der Pandemie ein wichtiger Grund, um den Gastwirten mit dieser Allgemeinverfügung entgegenkommen zu können. Diese Entscheidung ist im Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht.

 
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